Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)
Mit Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in ein nationales Gesetz, sind Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten dazu verpflichtet, einen Hinweisgeberkanal zu implementieren, über den Mitarbeiter*innen die Möglichkeit erhalten sollen, auf eventuelle Gesetzesverstöße innerhalb ihres Unternehmens aufmerksam zu machen.
Ihre Meldung ermöglicht das Fehlverhalten einzelner Personen frühzeitig zu erkennen, diesem entgegenzuwirken und die Organisation so vor größeren Schäden zu bewahren.
Damit solch eine Hinweismeldung möglich ist, muss der Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen. Dies ist der Fall, wenn es sich um einen Verstoß gegen EU-Recht oder nationale Rechtsvorschriften handelt. Der Gesetzgeber hat hierzu einen bestimmten Katalog festgelegt, welcher nachfolgende Anwendungsbereiche erfasst:
- Öffentliches Auftragswesen
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie
- Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit und Produktkonformität
- Verkehrssicherheitsschutz
- Umweltschutz
- Lebensmittelsicherheit
- Verbraucherschutz
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
- Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten
- Strafbewehrte Verstöße nach deutschem Recht
- Bußgeldbewehrte Verstöße nach deutschem Recht, bei denen die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient
- Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder
Zusätzlich zur Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs muss auch der persönliche Anwendungsbereich eröffnet sein. Dieser definiert den Personenkreis potenzieller Hinweisgeber.
Hierzu zählen insbesondere:
- Arbeitnehmer*innen, auch ehemalige
- ehrenamtliche Mitarbeiter*innen
- Bewerber*innen
- Praktikant*innen
- Dienstleister und deren Mitarbeiter*innen
- Anteilseigner*innen und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören
- aber auch: Dritte, die mit Hinweisgebern in Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Repressalien erleiden könnten (z.B. Kolleginnen und Kollegen)
Ihre Meldung wird immer geschützt und vertraulich behandelt. Eine Weiterleitung an unberechtigte Personen oder sonstige Offenlegung erfolgt nicht. Dies wird durch Wahrung und Beachtung des Hinweisgeberschutzgesetzes sowie die datenschutzrechtlichen Grundsätze sichergestellt.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Hinweisgeber nach Abgabe einer Hinweismeldung keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen oder weitere Repressalien befürchten müssen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Wahrheitsgehalt der Information
Es lagen hinreichende Gründe vor anzunehmen, dass die zum Zeitpunkt der Meldung vorgelegten Informationen bezüglich des Gesetzesverstoßes der Wahrheit entsprachen.
2. Sachlicher Anwendungsbereich eröffnet
Der gemeldete Verstoß bezieht sich auf eine Handlung oder Unterlassung, die vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst wird.
3. Nutzung des zulässigen Meldeweges
Sie haben den Hinweisgeberkanal genutzt, um Ihre Hinweismeldung zu übermitteln. Alternativ steht es Ihnen frei, die Meldung über den externen Meldekanal zu übermitteln, welcher durch die zuständige Aufsichtsbehörde betrieben wird. In diesem Fall erfolgt die Bearbeitung der Meldung ausschließlich durch die Aufsichtsbehörde.
Wir möchten betonen, dass bei der Bearbeitung von Hinweismeldungen zunächst die Unschuldsvermutung in Bezug auf die beschuldigte Person oder den Vorwurf gilt. Darüber hinaus werden wir Sie über den aktuellen Stand der Bearbeitung innerhalb der vorgegebenen Fristen informieren. Dabei kann es erforderlich sein, dass wir mit Ihnen bei Rückfragen in Kontakt treten müssen. Hierfür bitten wir um Ihre Kooperation während des gesamten Prüfprozesses, da nur so gewährleistet werden kann, dass der Sachverhalt vollends aufgeklärt wird. Eine Offenlegung Ihrer Identität gegenüber der Geschäftsführung oder auch weiteren Dritten erfolgt dabei nicht.
Meldungen, die nicht vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst sind, können dementsprechend auch nicht verfolgt und bearbeitet werden. Darüber hinaus sieht der Richtliniengeber für Meldungen bzw. Offenlegung von wissentlich falschen Informationen, neben dem Verlust des Schutzanspruches auch Sanktionen sowie Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hinweisgeber vor. Dies ist der Fall, wenn eine falsche Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegeben wird. Nicht erfasst sind hiervon Meldungen, bei denen Sie zum Zeitpunkt der Meldung fest davon ausgegangen sind, dass diese der Wahrheit entsprechen.
Um sicherzustellen, dass Ihre Meldung vertraulich behandelt wird und die Integrität des gemeldeten Sachverhalts jederzeit gewahrt bleibt, bitten wir Sie, ausschließlich den unten aufgeführten internen Hinweisgeberkanal zu nutzen. Somit kann gewährleistet werden, dass nur berechtigte Personen Zugang zu Ihrer Hinweismeldung erhalten.
FIOR & GENTZ hat eine interne Meldestelle eingerichtet, die es Mitarbeiter*innen und externen Partnern ermöglicht, vertraulich und geschützt Bedenken hinsichtlich Fehlverhaltens oder ethischer Verstöße zu melden. Meldungen können mündlich, schriftlich oder persönlich übermittelt werden.
Nutzen Sie den untenstehenden Button, um den Hinweisgeberkanal für schriftliche Hinweise zu erreichen. Aufgrund der Übernahme von FIOR & GENTZ im Januar 2024 durch Össur und der Gründung einer neuen einheitlichen Muttergesellschaft, werden Sie nun auf die Embla Medical-Seite weitergeleitet.
Ansprechpartnerin bei FIOR & GENTZ
Maren Droßmann
Hinweisgeberschutzbeauftragte
Dorette-von-Stern-Str. 5
21337 Lüneburg
Telefonnummer für Hinweisgeber:
04131 24445-123