Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung; Angebot und Annahme

(1) Für alle Geschäftsbeziehungen der FIOR & GENTZ Gesellschaft für Entwicklung und Vertrieb von orthopädietechnischen Systemen mbH („Verkäufer“) mit Kunden („Käufer“) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bestimmungen des Käufers haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich durch den Verkäufer anerkannt wurden. Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Bestimmungen des Käufers die Lieferung der Ware durchführt.

(2) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, unverbindlich und entsprechend der Verfügbarkeit. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat. Für die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises sind gemäß Ziffer 4 Absatz 1 dieser AVB die zum Zeitpunkt der Bestellung in der aktuellen Preisliste angegebenen Preise maßgeblich.

(3) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier (4) Wochen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme durch den Verkäufer kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(4) Die der Ware bei Lieferung beigefügten Gebrauchsanweisungen oder anderweitige der Ware beiliegende produktbezogene Begleitdokumentation sind durch den Käufer zur Kenntnis zu nehmen. Für Schäden Dritter, die durch Nichteinhaltung bzw. Außerachtlassung der Gebrauchsanweisungen entstehen, stellt der Käufer den Verkäufer von jeglicher Inanspruchnahme frei.

2. Lieferung; Gefahrübergang

(1) Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen setzt eine angemessene Nachfristsetzung durch den Käufer voraus, die mindestens 21 Tage zu betragen hat.

(2) Lieferungen (auch Teillieferungen) erfolgen ab Lager des Verkäufers. Mit Bereitstellung bzw. Versendung der Lieferung geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers ist der Verkäufer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.

(3) Bei Ereignissen höherer Gewalt, wie Streiks, Rohstoffmangel, unverschuldeten Betriebsstörungen, Krieg o. Ä., ist der Verkäufer berechtigt, die Ausführung der Aufträge ganz oder teilweise bis zur Behebung des Hindernisses aufzuschieben, ohne dass dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Käufer ist in diesem Falle auch nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Umtausch

(1) Der Umtausch der Ware ist nur im Ausnahmefall bei Vorliegen sämtlicher nachfolgender Bedingungen möglich:

  • die betreffende Ware und deren Verpackung sind unbeschädigt,
  • die betreffende Ware entspricht dem Stand der aktuellen Produktversion,
  • die betreffende Ware ist originalverpackt, vollständig, ungenutzt und befindet sich in hygienisch einwandfreiem Zustand,
  • der betreffenden Ware liegt das Rücksendeformular bei, welches vollständig ausgefüllt ist,
  • die betreffende Ware wird auf Kosten des Käufers an den Verkäufer zurückgesendet,  
  • die Rücksendung der betreffenden Ware erfolgt gemäß den Hinweisen der entsprechenden Gebrauchsanweisung insbesondere unseren Transporthinweisen, die mit der Ware geliefert werden.

Der Umtausch der Ware erfolgt durch Versand der Ware auf Kosten des Käufers an die Adresse des Verkäufers. Im Falle des Umtausches der Ware erfolgt die Gutschrift des Kaufpreises der Ware
- ggf. abzüglich der nach Ziffer 3 Absatz 2 anfallenden Verwaltungs- und Bearbeitungskosten
- auf dem Kundenkonto und kann beim nächsten Kauf zur Verrechnung gebracht werden.
Der Umtausch von Waren ist nur innerhalb von acht Monaten nach Rechnungsdatum möglich. Maßgeblich für das Fristende ist das Eingangsdatum der Ware beim Verkäufer.

(2) Waren, die

  • nach zwei Monaten seit dem Rechnungsdatum umgetauscht werden sollen, werden mit 10 % Verwaltungs- und Bearbeitungskosten vom Kaufpreis belegt,
  • nach vier Monaten seit dem Rechnungsdatum umgetauscht werden sollen, werden mit 30 % Verwaltungs- und Bearbeitungskosten vom Kaufpreis belegt.

4. Zahlung

(1) Der Käufer zahlt die zum Zeitpunkt der Bestellung in der aktuellen Preisliste angegebenen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Porto- und Verpackungskosten. Diese Preise gelten vorbehaltlich einer durch wesentliche Preissteigerung von Waren der Zulieferer des Verkäufers notwendig werdenden Preiserhöhung im Lieferzeitpunkt. In diesem Fall gelten die bei Versendung gültigen Preise.

(2) Der Kaufpreis ist ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig. Bankgebühren bei Auslandsüberweisungen sind vom Käufer zu tragen. Der zur Zahlung fällige Kaufpreis ist zu verzinsen, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware gezahlt ist. Ein Zahlungsverzug bedarf gemäß § 286 Abs. 3 BGB keiner zusätzlichen Mahnung. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(3) Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung wird bei Überweisung ein Skonto von 2 % und bei Bankeinzug der Rechnung ein Skonto von 3 % gewährt. Bei Lieferung der Ware per Nachnahme wird ebenfalls ein Skonto von 2 % gewährt.

(4) Anfallende Rücklastschriftgebühren gehen zu Lasten des Käufers und werden diesem in Rechnung gestellt.

(5) Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen und alle offenstehenden Rechnungen sofort fällig zu stellen.

(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

5. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Sie bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörende Ware erfolgen.

(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit mit anderen Waren zu verarbeiten oder zu verbinden oder weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer an der neuen Ware Miteigentum in Höhe des verhältnismäßigen Wertes der Vorbehaltsware und der verbundenen oder neu hergestellten Ware. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen, die dem Käufer gegenüber Kunden oder Kostenträgern entstehen, tritt der Käufer bereits jetzt insgesamt bzw. im Verhältnis des Miteigentums zur Sicherheit an den Verkäufer ab, der diese Abtretung annimmt.

(3) Der Käufer bleibt weiterhin zum Forderungseinzug ermächtigt, wovon jedoch die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Der Verkäufer macht davon keinen Gebrauch, solange der Käufer seinen Vertragsverpflichtungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass ihm der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt oder ein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung oder Verbindung der Ware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung.

(4) Der Käufer ist verpflichtet, Vereinbarungen mit Dritten, die dem Forderungsübergang entgegenstehen, dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Dem Käufer ist es untersagt, im Falle des Weiterverkaufes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, mit dem Dritten zu vereinbaren, dass die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung unabtretbar ist oder nur mit Zustimmung des Dritten abgetreten werden kann.

(5) Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Der Käufer trägt alle Kosten, die dem Verkäufer durch die Wiederinbesitznahme der Ware entstehen. Macht der Verkäufer von seinem Anspruch auf Herausgabe der gelieferten Ware Gebrauch, ist er berechtigt, unbeschadet dieser Zahlungsverpflichtung des Käufers die wieder in Besitz genommene Ware durch Verkauf bestmöglich zu verwerten.

6. Gewährleistung

(1) Zeigen sich an der vom Verkäufer gelieferten Ware Sachmängel, übernimmt er die Gewährleistung gemäß den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Jegliche Gewährleistung ist jedoch ausgeschlossen, wenn

a) nach Übergabe an den Käufer von diesem oder von dritter Seite Veränderungen an der Ware vorgenommen werden, die über einen Einbau nach dem Stand der Technik und den Gebrauchsanweisungen des Verkäufers hinausgehen bzw. diese nicht beachten oder

b) die Ware mit Fabrikaten anderer Hersteller kombiniert wird, die gegen den Stand der Technik, die Einbauweise oder Gebrauchsanweisungen des Verkäufers verstoßen und nicht vom Verkäufer freigeben worden sind, es sei denn, diese Veränderung an der Ware oder Kombination mit Fabrikaten anderer Hersteller ist nicht ursächlich für den Mangel oder

c) die Ware mehrfach verwendet wird, es sei denn diese Mehrfachverwendung ist nicht ursächlich für den Mangel. Mehrfachverwendung bedeutet, dass

  • die Ware in einer weiteren Sonderanfertigung verwendet wird; oder
  • die Ware über die ursprüngliche indikationsbedingte Auswahl hinaus erneut verwendet wird.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind dementsprechend Schäden, die auf missbräuchlicher Verwendung, Vernachlässigung der Pflege und Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisungen zurückzuführen sind.

(3) Für die Festlegung der Beschaffenheit der Ware ist allein die Produktbeschreibung und Herstellerangaben, die Gegenstand des jeweiligen Kaufvertrages sind, maßgeblich. Die Tauglichkeit der Ware für die beabsichtigten Zwecke insbesondere in Bezug auf die Versorgung des Patienten ist nicht Gegenstand der Warenbeschaffenheit. Handelsübliche oder geringe, technische nicht vermeidbare Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

(4) Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers tritt nur ein, wenn offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens acht Tage nach Empfang der Ware, und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung unter Rücksendung der Ware sowie der notwendigen Begleitpapiere schriftlich gerügt werden. Unklarheiten gehen zu Lasten des Käufers.

(5) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr ab Ablieferung festgelegt. Dies gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 7 Absatz 1 und Absatz 2 lit. a dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

7. Haftungsausschluss

(1) Eine Haftung auf Schadensersatz besteht – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 7 Absatz 2 gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Garantie

(1) Über den gesetzlichen Anspruch der Gewährleistung hinaus räumt der Verkäufer dem Käufer für Gelenkober- und -unterteile eine Garantie von zehn Jahren ab Rechnungsdatum gemäß den im Folgenden genannten Bedingungen ein. Ausschließlich der Erstkäufer ist berechtigt, Garantieansprüche geltend zu machen. Garantieansprüche sind nicht auf Dritte übertragbar.

(2) Im Falle eines Bruches eines Gelenkober- oder eines Gelenkunterteils wird der Verkäufer dem Käufer innerhalb des Garantiezeitraums kostenfrei ein gleichwertiges Produkt zur Verfügung stellen, soweit die Voraussetzungen der Ziffer 8 Absatz 3 vorliegen und die Garantie nicht nach Ziffer 8 Absatz 4 ausgeschlossen ist.

(3) Die Einräumung der Garantie erfolgt gegenüber dem Käufer nur, wenn dieser bei Bestellung der Ware die Versorgung unter Verwendung des Orthesen-Konfigurators auf unserer Website www.orthesen-konfigurator.de vorgenommen hat. Diese Konfiguration ist, zusammen mit dem konkreten Hinweis auf die Inanspruchnahme der Garantie, an den Verkäufer zu übersenden. Weiterhin ist ein digitales Foto der gesamten Sonderanfertigung in seitlicher Ansicht an den Verkäufer zu übersenden.

Darüber hinaus ist die Einräumung der Garantie abhängig davon, dass die in der jeweiligen Gebrauchsanweisung enthaltenen notwendigen Bedingungen zur Gewährleistung einer grundsätzlich uneingeschränkten Nutzungsdauer eingehalten und diese seitens des Käufers lückenlos dokumentiert wurden.

(4) Die Garantie ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • wenn der Mangel nicht innerhalb von 30 Tagen nach Kenntniserlangung bei dem Verkäufer schriftlich angezeigt wurde, oder
  • wenn keine schriftliche Beschreibung des Mangels zum Zeitpunkt der Mangelanzeige an den Verkäufer übermittelt wurde, oder
  • bei der mehrfachen Verwendung der Ware in einer weiteren Sonderanfertigung, oder
  • bei Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisungen, insbesondere bei Nichteinhaltung des Standes der Technik sowie bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung oder unsachgemäßem Gebrauch, insbesondere der Anwendung von Gewalt im Umgang mit bzw. bei der Verarbeitung der Ware, oder
  • bei Schäden an der Ware, die durch eine Verarbeitung entstanden sind, die entgegen den Ausführungen in der zur Ware gehörenden Begleitdokumentation, insbesondere der Gebrauchsanweisungen, des Verkäufers vorgenommen wurde, oder
  • bei der Kombination der Ware des Verkäufers mit Waren anderer Hersteller, oder
  • für Käufer mit Firmensitz in den USA oder Kanada.

(5) Der Umfang der Garantie umfasst nur die vom Verkäufer gelieferte Ware, nicht jedoch die vom Käufer für die Fertigung der Sonderanfertigung aufgewandte Arbeitszeit.

9. Regelungen in Bezug auf die Verordnung (EU) 2017/745 für Medizinprodukte

(1) Im Geltungsbereich dieser AGB sind die folgenden Regelungen ergänzend anzuwenden, wenn und soweit die Lieferungen vom Verkäufer an den Käufer Medizinprodukte sowie deren Komponenten im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 (im Folgenden gemeinsam: Medizinprodukte) betreffen und der Käufer die Medizinprodukte als Händler im Sinne der Art. 2 Nr. 34 Verordnung (EU) 2017/745 auf dem Markt bereitstellen wird. Der Verkäufer ist Hersteller der Medizinprodukte im Sinne von Art. 2 Nr. 30 Verordnung (EU) 2017/745.

(2) Der Käufer wird die ihn als Händler treffenden Händlerpflichten nach Art. 14 Verordnung (EU) 2017/745 einhalten.

(3) Der Käufer und der Verkäufer arbeiten zusammen, um eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Medizinprodukte, insbesondere für den Fall von Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld, sicherzustellen. Der Käufer wird nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 2 Verordnung (EU) 2017/745 sicherstellen, für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren, nachdem das letzte Medizinprodukt in Verkehr gebracht wurde, jederzeit der zuständigen Behörde darüber Auskunft geben zu können, von wem er die Medizinprodukte bezogen und an wen er die Medizinprodukte abgegeben hat. Der Käufer wird ein für diese Auskunftserteilung geeignetes Verfahren einrichten und dessen Einhaltung dokumentieren. Insbesondere wird der Käufer zur Sicherstellung einer lückenlosen Rückverfolgbarkeit der Medizinprodukte dokumentieren, von wem er die Medizinprodukte bezogen und an wen er die Medizinprodukte abgegeben hat. Diese Dokumentation wird der Käufer für den oben genannten Zeitraum zur Prüfung durch die zuständigen Behörden bereithalten und aufbewahren. Der Käufer wird geeignete Vorkehrungen treffen, damit die Dokumentation auch im Fall einer Beendigung des Geschäftsbetriebs für den oben genannten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden kann.

(4) Der Käufer wird den Verkäufer über eine mutmaßliche Nichtkonformität der Medizinprodukte mit der Verordnung (EU) 2017/745 und über alle Meldungen aus dem Markt, insbesondere ihm zugehende Beschwerden, Reklamationen oder Berichte über mutmaßliche Vorkommnisse oder eine schwerwiegende Gefahr im Zusammenhang mit den Medizinprodukten unverzüglich informieren. Der Käufer wird die vorstehenden Informationen dokumentieren und diese Dokumentation für die Dauer von mindestens zehn (10) Jahren, nachdem das letzte Medizinprodukt in Verkehr gebracht wurde, aufbewahren. Der Käufer wird geeignete Vorkehrungen treffen, damit die Dokumentation auch im Fall einer Beendigung des Geschäftsbetriebs für den oben genannten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden kann.

(5) Der Käufer wird die Lagerungs- und Transportbedingungen für die Medizinprodukte nach den Vorgaben des Verkäufers unter Beachtung der Gebrauchsinformation und/oder der Kennzeichnung einhalten und die Einhaltung dokumentieren. Der Käufer wird dem Verkäufer diese Dokumentation auf Ersuchen zur Verfügung stellen.

(6) Soweit der Verkäufer dem Käufer Materialien für die Bewerbung der Medizinprodukte (z. B. Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere Zeichen) zur Verfügung stellt, wird der Käufer ausschließlich diese Werbematerialien im Zusammenhang mit den Medizinprodukten nutzen. Sollte dies nicht der Fall sein und der Käufer beabsichtigen, eigene Materialien für die Bewerbung der Ware zu verwenden, ist der Käufer verpflichtet, diese Materialien vor einer Verwendung dem Verkäufer zur Prüfung vorzulegen und diese nur dann zu nutzen, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich freigegeben werden.

10. Anwendbares Recht; Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Verkäufers bzw. dessen Rechtsnachfolgers.

Stand: 10.2022


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